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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Falle ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung ausführen. Stillschweigen gilt nicht als Annahme.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

3. Lieferung und Leistung

a. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt, vorbehaltlich anderweitiger Absprachen, mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung.
b. Der Liefer- bzw. Leistungsumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
c. Konstruktion- und Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. gesetzlichen Aufforderung zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Lieferumfang nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Auftraggeber zumuten sind.
d. Alle Fälle höherer Gewalt, wie Krieg, politische Umwälzungen, Verkehrssperren, sowie vergleichbarer Ereignisse jeder Art, welche Preis – und Betriebsverhältnisse wesentlich beeinflussen, geben Gramlich Holzbau das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber irgendein Anspruch auf Schadenersatz gegen Gramlich Holzbau zusteht.
Witterungsbedingter Arbeitsausfall, Streiks, Aussperrung, Warenmangel aufgrund höherer Gewalt usw. entbinden Gramlich Holzbau für die Zeit der durch die Ereignisse hervorgerufenen Behinderung von der Einhaltung der Lieferzeit.

4. Gewährleistung

Wir übernehmen die Gewährleistung für unsere gesamte Leistung vom Zeitpunkt der Abnahme an für die Dauer von 5 Jahren.
Sicherheitseinbehalt, die nicht durch eine Bürgschaft abgelöst werden, müssen auf ein Sperrkonto einbezahlt werden und sind mit 4% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

5. Eigentumsvorbehalt

a. Die Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der Firma Holzbau Gramlich zustehender Forderungen, auch Saldoforderungen, unserer Eigentum.
b. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – ist der Käufer auf das Eigentum der Firma Gramlich Holzbau hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen, damit deren Eigentumsrechte durchgesetzt werden können. Hierzu hat der Auftraggeber die Firma Gramlich Holzbau mit allen Angaben zu unterrichten, welche wir für eine Intervertionsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet hierfür der Auftraggeber.

c. Die Forderung des Auftraggebers gegenüber Dritten aus einer Weiterveräußerung unserer Lieferung und Leistungen mit den Nebenrechten wird schon fetzt an uns abgetreten.
d. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen nicht der Firma Gramlich Holzbau gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt die Firma Gramlich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass eine der Sachen, welche nicht in unserem Eigentum steht, als Hauptsache anzusehen ist, so hat der Auftraggeber, falls er Alleineigentümer der Hauptsache ist, der Firma Gramlich Holzbau anteilsmäßig Miteigentum einzuräumen. In diesem Falle verwahrt der Auftraggeber das Miteigentum für die Firma Gramlich Holzbau. Erwirbt ein Dritter Alleineigentum, da dessen Sache als Hauptsache anzusehen ist, hat dieser die Firma Gramlich Holzbau für den erlittenen Rechtsverlust zu entschädigen.
e. Dem Auftraggeber ist es untersagt, unsere Eigentumsvorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
f. Der Auftraggeber darf die Eigentumsvorbehaltsware der Firma Gramlich Holzbau nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter der Bedingung weiterveräußern oder verarbeiten, dass zwischen ihm und seinem Vertragspartner kein die in Ziff. 5.c. geregelte Forderungsvorausabtretung hinderndes Abtretungsverbot gem. § 399 BGB vereinbart wird. Die Befugnis zur Verarbeitung, Weiterveräußerung für den Auftraggeber erlischt ferner, wenn er sich in Zahlungsverzug befindet.
g. Für den Fall, dass der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware (be - oder verarbeitet, verbundet, vermischt oder vermengt) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seinen Vertragspartner in voller Höhe, auch soweit sie Entgelt für Arbeitsleitungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten etc., höchsten jedoch bis zu 120% der ausstehenden Forderungen an die Firma Gramlich Holzbau ab.
h. Macht die Firma Gramlich Holzbau von Ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, so ist der Auftraggeber zur Rückgabe der seitens der Firma Gramlich Holzbau gelieferten Ware auf seine Kosten verpflichtet und verliert sein Recht zum Besitz. Er haftet für Minderwert und Rücknahmekosten, insbesondere Transportkosten, wie auch für entgangenen Gewinn.

6. Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig erstellte Werk abzunehmen, wobei er nicht befugt ist, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang einer Rechnung bzw. Fertigstellungsanzeige der Firma Gramlich Holzbau die Abnahme nicht vornimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist, da das Werk nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.

7. Zahlungsbedingungen

Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungszugang mit 2% Skonto, nach 14 Tagen ab Rechnungszugang rein netto und nach 30 Tagen ab Rechnungszugang - jeweils Fälligkeit vorausgesetzt - mit Berechnung gesetzlicher Verzugszinsen, wobei es der Firma Gramlich Holzbau nicht verwehrt ist, einen weiteren Schaden geltend zu machen.

8. Erfüllungsort, Gerichtstand und anwendbares
Recht

Erfüllungsort ist 76684 Östringen.
Gerichtsstand ist Bruchsal, wenn der Auftraggeber Kauffmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; in allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Schlussbestimmungen

Sollte einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder durch künftige gesetzliche Neuregelungen rechtsunwirksam werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen treten die Gesetzlichen Regelungen.